Check-in

Bitte bringen Sie für den Check-in folgende Dokumente mit: 

  • Reiseunterlagen
  • gültigen Personalausweis bzw. Reisepass

Öffnungszeiten Check-in

Fluggesellschaft Check-in-Schalter öffnet*:
European Air Charter 120 min. vor Abflug
Corendon Airlines 150 min. vor Abflug
FlyEgypt 180 min. vor Abflug
Tailwind Airlines 150 min. vor Abflug
 
* Zeiten richten sich nach den Bestimmungen der jeweiligen Fluggesellschaft.

Achten Sie bitte darauf, sich rechtzeitig vor Ihrem Abflug (Empfehlung: 90 - 120 min.) am Check-in-Schalter Ihrer Fluggesellschaft einzufinden. 

Bitte seien Sie bis spätestens 60 min. vor der angegebenen Boarding Time (Einsteigezeit) am Gate. Planen Sie ausreichend Zeit für die Sicherheits- und Ausweiskontrollen ein. Diese können aufgrund verstärkter Sicherheitsvorkehrungen mehr Zeit in Anspruch nehmen. Ausweis, Bordkarte und Flugticket sind vorzuzeigen.

Gepäck

Über geltende Gepäckbestimmungen informieren Sie sich bitte vorab bei Ihrem Reisebüro oder der Fluggesellschaft. Informationen über erlaubte und nicht erlaubte Gegenstände erhalten Sie über das Luftfahrtbundesamt.

Schließfächer

Bei längerem Aufenthalt können Sie die Gepäckschließfächer am Airport nutzen. Diese befinden sich im Parkhaus. Je 24 Stunden Nutzung bezahlen Sie 2,00 €. (Nutzen Sie z. B. ein Schließfach 25 Stunden, bezahlen Sie 4,00 €.) Die Schließfächer funktionieren nur mit Münzgeld.  

Heimtiertransport

Eine Einreise mit Heimtieren aus Drittländern der EU ist über den Flughafen Erfurt-Weimar aktuell nicht möglich.

 

 



Einreisebestimmungen

Bitte prüfen Sie vor Abreise Ihre Ausweisdokumente auf Gültigkeit und informieren Sie sich rechtzeitig über geltende Einreisebestimmungen Ihres Urlaubslandes beim Auswärtigen Amt oder Ihrer Buchungsstelle. Bei unzulässigen Dokumenten kann eine Abreise mit dem Flugzeug nicht erfolgen.

Passagierrechte

Wenn Ihr Flug annulliert oder stark verspätet wurde, oder Ihnen die Beförderung auf einem Flug, für den Sie eine bestätigte Buchung haben, aufgrund von Überbuchung verweigert wurde, stehen Ihnen Rechte gemäß der EU-Verordnung 261/2004 zu. Zuständig für die Gewährung Ihrer Rechte ist Ihre Fluggesellschaft.

Wenden Sie sich in diesem Fall bitte direkt an die Airline oder suchen Sie den Kontakt zu Ihrem Reisebüro.

Anwendungsbereiche

  • Alle Rechte aus der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 gelten nur, wenn eine bestätigte Buchung für den Flug vorliegt und der Fluggast sich rechtzeitig gemäß Beförderungsbedingungen,
  • mindestens 45 Minuten, vor geplanter Abflugszeit zum Check-in einfindet (außer Art. 5) und
  • kein kostenloses oder reduziertes, nicht der Öffentlichkeit zugängliches Ticket vorliegt und
  • keine Annullierung einer Pauschalreise aus anderen Gründen als der Flugannullierung vorliegt, und
  • der Flug aus einem Mitgliedstaat der EU abfliegt oder aus einem Drittstaat in das Gebiet eines
  • Mitgliedstaats der EU erfolgt, sofern in dem betreffenden Drittstaat keine Gegen- oder Ausgleichs- und
  • Unterstützungsleistungen gewährt wurden.

Sie haben keinen Anspruch auf die unten genannten Leistungen, wenn das Vorkommnis auf außergewöhnliche Umstände zurückzuführen ist, die sich bei Ergreifen aller zumutbaren Maßnahmen nicht hätte vermeiden lassen, beispielsweise bei schlechten Wetterbedingungen, politischer Instabilität, Streiks, Sicherheitsrisiken, unerwarteten Flugsicherheitsmängeln. Sie haben ebenfalls kein Recht auf diese Leistungen, wenn Sie aus vertretbaren Gründen, z.B. im Zusammenhang mit der Gesundheit, allgemeiner oder betrieblicher Sicherheit oder unzureichender Reiseunterlagen, vom Flug ausgeschlossen wurden.


Überbuchung

Bei Überbuchung werden zunächst Fluggäste zum freiwilligen Verzicht gesucht, die gegen eine zu vereinbarende Gegenleistung auf ihre Buchung verzichten. Die Freiwilligen können ferner wählen zwischen:

(1) Rückerstattung des Flugscheinpreises oder

(2) anderweitige Beförderung zum Endziel unter vergleichbaren Reisebedingungen zum frühest möglichen Zeitpunkt oder zu einem späteren Zeitpunkt, vorbehaltlich Verfügbarkeit.

(3) Wird die Beförderung gegen den Willen des Fluggastes verweigert, besteht ein Anspruch auf eine Ausgleichsleistung zwischen € 125,00 und € 400,00 auf allen Flügen, gestaffelt bis 3.500 Kilometer und abhängig von angebotener Ersatzbeförderung, (vgl. Art. 7). Die Ausgleichsleistung erfolgt durch elektronische oder gewöhnliche Überweisung, durch Scheck, durch Barzahlung oder, mit schriftlichem Einverständnis des Fluggastes, in Form von Reisegutscheinen und/oder anderen Dienstleistungen.

Darüber hinaus hat der Fluggast folgenden Anspruch:

(4) Wird Ihnen ein Alternativflug angeboten, dessen Ankunftszeit bei Flügen von bis zu 1.500 km nicht später als 2 Stunden, bei Flügen zwischen 1.500 und 3.500 km und Flügen innerhalb der EU über 1.500 km nicht später als 3 Stunden und bei allen Flügen über 3.500 km nicht später als 4 Stunden nach der planmäßigen Ankunftszeit des ursprünglichen Fluges liegt, beträgt die Ausgleichszahlung nur 50% der oben genannten Zahlungshöhen, d.h. zw. 125,00 und 400,00 €.

(5) Alternative: während des Wartens auf Weiterbeförderung Erfrischungen und Mahlzeiten, (bei Wartezeiten von 2 - 3 Stunden: Erfrischung, ab 5 Stunden: Mahlzeit), notfalls eine Hotelunterbringung (inklusive Transfer), wenn erforderlich sowie

(6) Angebot von zwei Telefonanrufen, Faxe o.ä.

Die Leistungen unter (5) und (6) können eingeschränkt oder abgelehnt werden, wenn sie zu einer weiteren Beförderungsverzögerung führen würden.

Bei Annullierung bestehen die Rechte wie oben unter (3) - (6).

Ein Anspruch auf Ausgleichszahlung gem. (3) besteht jedoch nicht

  • bei Mitteilung der Annullierung mindestens 14 Tage vorher oder
  • bei Mitteilung zwischen 7 und 14 Tagen vorher und angebotener Ersatzbeförderung, die nicht mehr als 2 Stunden vor planmäßiger Abflugzeit abgeht und das Endziel nicht mehr als 4 Stunden nach geplanter Ankunftszeit erreicht oder
  • bei Mitteilung weniger als 7 Tage vorher und angebotener Ersatzbeförderung, die nicht mehr als 1 Stunde vor planmäßiger Abflugzeit abgeht und nicht mehr als 2 Stunden nach geplanter Ankunftszeit das Endziel erreicht.

Große Verspätung

Bei absehbaren Verspätungen von

  • mehr als 2 Stunden bei Flügen bis 1.500 Kilometer oder
  • mehr als 3 Stunden bei Flügen von mehr als 1.500 Kilometer innerhalb der Gemeinschaft oder bei allen anderen Flügen zwischen 1.500 und 3.500 Kilometern hat der Fluggast das Recht auf
  • wie oben unter (5) und (6);
  • bei Verspätungen über 5 Stunden zusätzlich das Recht gemäß (1).

Die Leistungen gemäß (5) und (6) können eingeschränkt oder abgelehnt werden, wenn sie zu einer weiteren Verzögerung führen würden.

Weitere Auskünfte erhalten Sie bei der für die Durchsetzung der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 zuständigen nationalen Behörde: Luftfahrt Bundesamt



Sicherheitsbestimmungen

Die Einhaltung der Sicherheitsbestimmungen am Flughafen Erfurt-Weimar unterliegen dem Verantwortungsbereich der Bundespolizei.

Seit dem 31. Januar 2014 gelten neue EU Sicherheitsvorschriften an Flughäfen, bezüglich der eingeschränkten Mitnahme von Flüssigkeiten im Handgepäck. Nähere Informationen entnehmen Sie bitte dem folgenden Link.


Die Sicherheitskontrollen aller Passagiere und deren Hand- und Reisegepäck wird durch rechtliche Bestimmungen weltweit geregelt und von geschultem Personal mit modernen Geräten durchgeführt. Zur Gewährleistung einer reibungslosen Abwicklung bitten wir Sie, die nach folgenden Hinweise zu berücksichtigen:

Als Internationaler Verkehrsflughafen mittlerer Größe bietet Ihnen der Flughafen Erfurt-Weimar eine hervorragende Übersichtlichkeit und damit ein hohes Maß an Sicherheit. Unser Servicepersonal beantwortet gern Ihre Fragen und nimmt Anregungen entgegen.

Beim Eintritt in den Sicherheitsbereich sind die Bordkarten und Ausweispapiere bereitzuhalten.

Beschränken Sie die Anzahl der Kabinengepäckstücke auf ein Stück. Damit leisten Sie Ihren Beitrag zur zeitgerechten Kontrolle und zum pünktlichen Abflug. Das mitgeführte Handgepäck, Jacken, Mäntel sowie alle losen Gegenstände wie Feuerzeug, Schlüssel, Geldbörse, Kugelschreiber, Handy und Ähnliches müssen das Röntgengerät durchlaufen. Dafür stehen Körbe bereit.

Personen mit Herzschrittmachern können die Torsonde umgehen. Wenden Sie sich bitte an das Sicherheitspersonal an der Kontrollstelle. 

Gegenstände, von denen eine Gefahr ausgeht oder bei denen die Gefahr einer Verwechslung besteht, fallen unter die Bestimmungen der gefährlichen Güter und dürfen nicht mitgeführt werden, zum Beispiel:

  • Schusswaffen und Munition aller Art
  • Sprengstoffe jeder Art
  • Hieb- und Stichwaffen
  • Explosivkörper
  • Feuergefährliche flüssige und feste Stoffe
  • Gasbehältnisse
  • Oxydierende Stoffe
  • Gifte
  • Insektizide
  • Säuren
  • Laugen  
  • Radioaktive Stoffe
  • Stoffe mit Krankheitserregern    
  • Attrappen, die den Anschein einer Waffe oder von Explosivkörpern erwecken können

Einige dieser Gegenstände können jedoch im aufgegebenen Großgepäck transportiert werden. Setzen Sie sich im Zweifelsfall rechtzeitig mit dem Luftfahrtunternehmen in Verbindung.

Folgende Gegenstände sind generell von der Mitnahme im Handgepäck ausgeschlossen und müssen im aufgegebenen Großgepäck befördert werden:

  • Flüssigkeiten und Getränke, wenn mehr als im Handgepäck erlaubt (siehe Grafik)
  • Messer und Scheren jeder Größe
  • Werkzeug
  • Golfgepäck
  • Sportschläger
  • Besteck

Achtung: Beachten Sie bitte, dass bei Flügen mit israelischen, amerikanischen und britischen Unternehmen gegebenenfalls weitergehende und andere Sicherheitsbestimmungen gelten!

Abschließend möchten wir Sie darum bitten, Ihr Gepäck stets zu beaufsichtigen, damit niemand gefährliche oder verbotene Gegenstände einschmuggeln kann. Ebenfalls ist es dringend angeraten, kein Gepäck von oder für unbekannte Personen mitzunehmen.

Weitere Auskünfte erhalten Sie bei der zuständigen Behörde: 
Bundespolizei



Anmeldepflichtige Waren

Weitere Auskünfte erhalten Sie bei der zuständigen Behörde: 
Hauptzollamt